Damit wir Spenden an die Einrichtung überweisen können, muss zuvor die Gemeinnützigkeit nachgewiesen werden. (Projektgruppen müssen die Gemeinnützigkeit nicht nachweisen, da an diese die Spendenbeträge nicht überwiesen werden. Die von einer Projektgruppe gewählte Einrichtung, der die gesammelten Gelder zugute kommen sollen, muss natürlich auch ihre Gemeinnützigkeit nachweisen.) Die Spendenprojekt-Seite ist bereits vor Übermittlung des Gemeinnützigkeitsnachweises nutzbar, sobald diese freigeschaltet wurde. Der Ansprechpartner der Einrichtung / Projektgruppe wird über die Freischaltung per E-Mail benachrichtigt.
Entscheidend ist der Gemeinnützigkeitsnachweis des Kontoinhabers, der bei uns als Spendenempfänger hinterlegt wurde. Für den Gemeinnützigkeitsnachweis bitte folgendes Deckblatt faxen, das hier heruntergeladen werden kann:
zusammen mit einer Kopie des aktuellen Freistellungsbescheids (alle Seiten!) an die Telefaxnummer
05661/8095-491
Ist kein Faxgerät verfügbar, bitte die eingescannten Seiten als PDF-Gesamtdokument an
uns mailen. Wir bitten um Verständnis, dass wir keine Fotos von Bescheiden akzeptieren.
Ist der Kontoinhaber eine öffentlich-rechtliche Körperschaft (z.B. bei staatlichen Kindergärten, Schulen, usw.) bitte das
Deckblatt faxen, auf dem der Träger oder dessen Bevollmächtigter (z.B. Schulleitung, Kita-Leitung) bestätigt, dass es sich um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (K.d.ö.R.) handelt. (Dies gilt nicht, wenn bei Einrichtungen in staatlicher Trägerschaft der Zahlungsempfänger ein Förderverein ist.)
Die
Kennung ist eine Art Konto- bzw. Kundennummer Ihrer Einrichtung. Diese ist zu finden auf der
Projektseite der Einrichtung. Die Kennung der momentan gewählten Einrichtung lautet: 424975001
Beispiel 1:
Name der Einrichtung: Ulmen-Grundschule (staatliche Schule)
Name des Kontoinhabers / Zahlungsempfängers: Ulmen-Kids e.V. (Förderverein der Ulmen-Grundschule)
In diesem Fall müssen das Deckblatt UND der aktuelle Freistellungbescheid des Fördervereins an uns übermittelt werden.
Beispiel 2:
Name der Einrichtung: Ulmen-Grundschule (staatliche Schule)
Name des Kontoinhabers / Zahlungsempfängers: Trägerbezirk - Marzahn-Hellersdorf (Berlin)
In diesem Fall muss der Träger oder die Schulleitung auf dem Deckblatt bestätigen, dass der Zahlungsempfänger eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.
Wurde die Gemeinnützigkeit von uns geprüft und erfasst, befindet sich der Hinweis ebenfalls auf der
Projektseite der Einrichtung unterhalb der Bankverbindung:
Gemeinnützigkeit nachgewiesen
Liegt der Nachweis noch nicht vor, fehlt dieser Hinweis komplett. Bei Erfassung versenden wir eine Bestätigung per E-Mail.
Wie sieht der Freistellungsbescheid aus und wie lange ist er gültig?
Vorab erst mal die gute Nachricht. Der Freistellungsbescheid muss nicht extra für uns beim Finanzamt angefordert werden, sondern dieser liegt bei der Einrichtung, dem Träger oder dem Steuerberater vor. Wir benötigen nur eine Kopie - es entsteht also ein Arbeitsaufwand von nur wenigen Minuten.
Der Freistellungsbescheid geht der Einrichtung in der Regel zusammen mit dem Steuerbescheid zu und trägt die Überschrift Freistellungsbescheid und kann mehrere Seiten umfassen (wir benötigen alle Seiten und das Deckblatt). Da Vereine nur alle 3 Jahre eine Steuererklärung abgeben müssen, erhalten diese den Freistellungsbescheid auch immer nur alle drei Jahre. Für die Gültigkeit entscheidend ist für uns nicht der Zeitraum der Steuerjahre, die darin genannt sind, sondern das Ausstellungsdatum, denn wir dürfen davon ausgehen, dass die Einrichtung bis zu fünf Jahre nach Ausstellungsdatum noch gemeinnützig ist. Der Bescheid ist also längstens fünf Jahre gültig oder bis ein neuer Bescheid zugeht, der uns ohne Aufforderung zu übermitteln ist.
Wird ein neuer Verein gegründet, erhält dieser einen vorläufigen Freistellungsbescheid bzw. eine Feststellung der Gemeinnützigkeit aufgrund der eingereichten Satzung. Dieses Dokument ist bis zu drei Jahre ab Erstellungsdatum gültig.
Alternativ zum Freistellungsbescheid erhalten insbesondere gGmbHs u.a. die Anlage zum Körperschaftssteuerbescheid, die dem Freistellungsbescheid entspricht. Auch diese ist längstens fünf Jahre ab Ausstellungsdatum gültig oder bis ein neuer Bescheid erteilt wird.
Sowohl Freistellungsbescheid, vorläufiger Freistellungsbescheid, Feststellungsbescheid und die Anlage zum Körperschaftssteuerbescheid enthalten immer das gemeinnützige Ziel, für das die gemeinnützige Körperschaft freigestellt ist. Wir benötigen in jedem Fall auch die Seite des Bescheides, auf denen dies festgehalten ist.
Nicht zu verwechseln ist der Freistellungsbescheid mit der Bescheinigung zur Vorlage bei einem Kreditinstitut. Diese ist für uns nicht ausreichend!